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Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Im neuen harmonisierten System wurde der bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge ab 1. Jänner 2005 entrichtet werden, wird am Pensionskonto gutgeschrieben.
Der Nachweis von Zeiten, in denen ab einem Alter von 15 Jahren eine inländische öffentliche Ausbildungsstätte absolviert wurde:
Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.
Jeder Pensionsversicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde.
Inländische Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können jeweils höchstens in folgendem Ausmaß nachgekauft werden:
Nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nachkaufbar sind:
Es besteht die Möglichkeit, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bereits während der Ausbildung, des Schulbesuches oder des Studiums nachzukaufen, sofern schon eine Versicherungszeit (z.B. durch eine Ferialpraxis) erworben wurde.
Bei der Witwenpension/Witwerpension und der Waisenpension zählen Schulzeiten weiterhin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird.
Wenn infolge pensionsrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.
Für Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 wurde eine Beitragserstattung nur auf Antrag vorgenommen.
Formular "Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten"
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrags auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig.
Es können beliebig viele Monate bis zum angegebenen Höchstmaß nachgekauft werden.
Der Beitrag kann ohne Höchstgrenze zur Gänze als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer (→ USP) geltend gemacht werden.
Die Bezahlung des Beitrages ist auch in Raten möglich. Die Gesamtzahl der Raten darf das Dreifache der nachzukaufenden Monate nicht überschreiten (wenn z.B. zwölf Monate nachgekauft werden, darf die Gesamtzahl der Raten höchstens 36 betragen). Bei der Festsetzung der Raten sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der Versicherten/des Versicherten zu berücksichtigen.
Wird die Ratenzahlung ohne triftigen Grund unterbrochen, ist die Beitragshöhe entsprechend dem Alter neu zu berechnen.
Für ab 1. Jänner 2005 liegende Zeiten ist im neuen harmonisierten System dieser bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt.
Der Risikozuschlag beim Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten findet nur auf jene Personen Anwendung, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet. D.h. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, entfällt der Risikozuschlag.
Ein bereits geleisteter Risikozuschlag wird gegebenenfalls zurückerstattet.
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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