Öffnungszeiten
Ortsplan
Kontakt, Ideen, Anregungen
Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Verordnungen
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.
Waisen
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.
Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person.
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.
Ausnahme: Wenn der Antrag auf Waisenpension innerhalb von sechs Monaten nach dem 18. Geburtstag oder binnen sechs Monaten ab Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit gestellt wird, entsteht der Pensionsanspruch rückwirkend mit dem auf den Todestag folgenden Tag.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.
Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war
Die Waisenpension muss beantragt werden.
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod der/des Versicherten bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
Formular "Waisenpension (bis 18) - Antrag" bzw. "Waisenpension (ab 18) - Antrag"
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Es fallen keine Kosten an.
Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Witwenpension. Bei Tod
Von der Waisenpension wird trotz Krankenversicherungsschutz kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Für die Monate April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG).
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen) Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Heirat
Jobs
Pension
Personalausweis
Reisepass
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug