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Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Es kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
Darüber hinaus kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Zudem kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
benötigt wird und
Die "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen" gibt Auskunft darüber, ob Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Einträge wie Anordnungen der gerichtlichen Aufsicht bzw. Weisungen im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.
Eine "Strafregisterbescheinigung" (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" oder "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“, für die jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig ist) kann auch online beantragt werden (ID Austria oder EU Login erforderlich – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria).
Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Ausstellung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“:
Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zeiten des Parteienverkehrs der für Sie zuständigen Behörde sowie ob allenfalls eine Terminvereinbarung erforderlich ist. Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde werden angezeigt, indem Sie auf einen der obigen Links klicken (z.B. "Landespolizeidirektion" oder "Bürgermeister") und danach entweder die Postleitzahl oder den Namen der betreffenden Gemeinde eingeben. Erscheinen mehrere Orte mit derselben Postleitzahl, wählen Sie bitte den richtigen Ort aus.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss – außer bei Online-Anträgen (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht. Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen (ID Austria oder EU Login erforderlich) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.
Falls auf Grund des Amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden.
Die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigungen können, je nach beantragter Strafregisterbescheinigung, unterschiedlich hoch sein. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Für die Beantragung
Für den Antrag auf Ausstellung einer besonderen Strafregisterbescheinigung (z.B. Kinder- und Jugendfürsorge), zusätzlich
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde, Adresse) dienen soll.
In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (14,30 Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung), bei elektronischem Antrag mit ID Austria, 10,70 Euro (8,60 Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung).
Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer
ist gebühren- und abgabenfrei.
Um eine solche Strafregisterbescheinigung zu erhalten, sind folgende Bestätigungen beizulegen:
Auf Wunsch kann die Strafregisterbescheinigung – sofern der Antrag persönlich und online gestellt wurde – zugesandt werden. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit RSa-Brief (eigenhändig); die Antragstellerin/der Antragsteller kann aber auch die Zustellung mit normalem Brief verlangen.
Wenn die "Strafregisterbescheinigung" bzw. "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" bzw. "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“keine Verurteilungen enthält, wird sie zweisprachig (Deutsch/Englisch) ausgestellt.
In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.
Auch bei etlichen anderen Behörden im Inland erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel innerhalb weniger Minuten. Hat die Gemeinde, bei welcher der Antrag eingebracht wird, aber keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, kann sich eine Wartezeit von ca. 10 Tagen ergeben. Wenn der Antrag im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt wird, können die Wartezeiten auch länger sein.
Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in einer "Strafregisterbescheinigung" aufscheinen, stellen bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz häufig ein Problem dar. Eine Beschränkung der Auskunft kann auf dem Gnadenweg erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos beim Bundesministerium für Justiz (→ BMJ) eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
Üblicherweise wird erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht gezogen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht jedenfalls nicht.
Strafregistergesetz 1968 (insbesondere §§ 10, 10a, 11)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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