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Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.
Niederlassungsbehörde ist:
Es müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.
Der Verlängerungsantrag muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
Bitte beachten Sie, dass im Verlängerungsfall gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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