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Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt automatisch (kraft Gesetzes) durch den willentlichen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein: Die Staatsbürgerschaft verliert von Gesetzes wegen, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder verlieren die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung des Verlustes, wenn der österreichische Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt und sie minderjährig und ledig sind; es sei denn, der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürgerin/Staatsbürger. Das gilt auch, wenn Kinder schon ab Geburt Doppelstaatsbürgerinnen/Doppelstaatsbürger sind und der österreichische Elternteil etwa die Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners annimmt.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nur ein, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für die minderjährige Person entweder von ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihr/ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird.
Bei Minderjährigen über 14 Jahren tritt der Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder durch Erstreckung des Verlustes nur dann ein, wenn die minderjährige Person der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ ihres gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und bewilligt worden ist.
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist zu bewilligen
Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen bzw. kann entzogen werden aufgrund
Wenn eine Person mehrere Staatsbürgerschaften hat und auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchte, muss dieser Verzicht schriftlich erklärt werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlischt erst mit dem schriftlichen Bescheid der Staatsbürgerschaftsbehörde, der die Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft feststellt.
Wenn eine Person neben der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weiteren Staatsbürgerschaften hat, kann sie nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten – das heißt, in diesem Fall kann die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zurückgegeben werden.
Wenn für die Einbürgerung in einen anderen Staatsverband ein Nachweis über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nötig ist, kann eine Bestätigung beantragt werden. Mit dieser wird bestätigt, dass die Person bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft verliert. In diesem Fall ist keine Verzichtserklärung möglich, weil die die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren wird.
Auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann nur unter den folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
Hauptwohnsitz ist seit über fünf Jahren ununterbrochen im Ausland:
Hauptwohnsitz ist in Österreich oder seit weniger als fünf Jahren im Ausland:
Entziehungsverfahren und Verzichtsverfahren werden von der zuständigen Landesregierung geführt; ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, wird im konkreten Einzelfall geprüft.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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