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Reisepass – Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website. 

Achtung:

Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger brauchen grundsätzlich zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. 

Der Führerschein oder der Identitätsausweis sind keine gültigen Reisedokumente für Auslandsreisen. Auch der Notpass wird nicht in allen Ländern akzeptiert bzw. ist an weitere Voraussetzungen geknüpft (z. B. Visum)

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.

Zu beachten sind die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z. B. Fluglinie). 

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen nicht möglich ist, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde. Betroffene werden unter Umständen an der Grenze sogar abgewiesen.

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Der Reisepass dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis.

Im Reisepass können – müssen aber nicht – folgende nachträgliche Änderungen durchgeführt werden:

  • Eintragung eines akademischen Grades
  • Eintragung von Implantaten (Nachweis durch Vorlage z.B. einer ärztlichen Bestätigung; das Vorweisen eines Reisepasses mit einer derartigen Eintragung entbindet nicht von der Verpflichtung der Duldung einer Fluggastsicherheitskontrolle.)
  • Eintragung der Standesbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur
  • Eintragung besonderer Kennzeichen 
  • Eintragung eines Vermerks: Name mit scharfem "s" (ß) oder mit einem Umlaut (Ö, Ä und dergleichen)

Alle nachträglichen Änderungen werden in Form einer eingeklebten Vignette durchgeführt.

Eine Namensänderung kann nicht in den Reisepass eingetragen werden. Sie müssen einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses stellen. Die Neuausstellung ist dann notwendig, wenn der Reisepass für den Grenzübertritt benötigt oder als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.

Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe einzutragen. 

Achtung:

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.  

Zuständige Stelle

Die Passbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Leoben und Schwechat: die Gemeinde
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: die Magistratischen Bezirksämter (Stadt Wien)
    • In Krems an der Donau: die Bezirkshauptmannschaft

Der Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Reisepasses kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Ebenso nehmen einige Gemeinden in Niederösterreich, in Oberösterreich, in Salzburg, in der Steiermark, in Tirol und in Vorarlberg Reisepassanträge entgegen und leiten sie an die zuständige Passbehörde weiter. Voraussetzung ist, dass die Person in der betroffenen Gemeinde mit einem Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldet ist.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Reisepasses müssen Sie persönlich stellen.

Bei Antragstellung an der Passbehörde wird die Änderung sofort durchgeführt. Wird der Antrag über eine Gemeinde gestellt, müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.

Sie können sich durch einen Verständigungsservice zu einem bestimmten Datum per E-Mail an die Passerneuerung bzw. -änderung erinnern lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Nachweis der Änderung oder Ergänzung

Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

Kosten

42 Euro

Zur Vorlage von ausländischen Urkunden siehe unter "Zusätzliche Informationen"   

Zusätzliche Informationen

Bei der erstmaligen Vorlage ausländischer Urkunden (z.B. Reisepässe, Personalausweise, Geburtsurkunden) bei einer Behörde ist eine Gebühr für den amtlichen Gebrauch zu entrichten.

Beispielsweise beträgt die Gebühr bei Vorlage eines ausländischen Reisepasses 42 Euro bzw. ausländischen Personalausweises 21 Euro. Wurde die Gebühr für den amtlichen Gebrauch bei Vorlage einer ausländischen Urkunde bereits einmal bei einer Behörde entrichtet, so fällt diese bei Vorlage derselben Urkunde in einem anderen Verfahren nicht erneut an, wenn die bereits erfolgte Vergebührung nachgewiesen werden kann (Zahlungsbestätigung der Behörde).

Rechtsgrundlagen

  • §§ 2 Abs 1, 4, 16 Abs 3 Passgesetz (PassG)
  • § 6a Passverordnung (PassV)
  • §§ 1, 6 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV)
  • § 14 Gebührengesetz Tarifpost 9 Abs 1 Z 7

Zum Formular

Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Details zum Thema

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Anschrift

Gemeinde Pettnau
Tiroler Straße 114
6408 Pettnau

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T: +43 5238 882 80

gemeinde@pettnau.gv.at

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  • Mo: 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
  • Di, Mi, Do: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Fr: 07:00 Uhr - 12:30 Uhr

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