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Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.
Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.
Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Es fallen keine Kosten an.
Antrag auf Alterspension
Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen) Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Weitere Servicestellen Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
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