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Die Höherversicherung entspricht einer freiwilligen Zusatzversicherung. Sie bietet den Versicherten jeweils auf Antrag die Möglichkeit, durch eine einkommensunabhängige Beitragszahlung ihren künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen.
Eine Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden.
Höhe der Leistungen Als Leistung aus der Höherversicherung wird ein besonderer Steigerungsbetrag zur Pension gewährt. Je jünger man bei der Zahlung ist, umso höher ist der Prozentsatz. Die Höhe dieser Art von Zusatzpension steht in einem direkten Verhältnis zur Höhe der einbezahlten Beiträge; die Beiträge werden auch entsprechend aufgewertet.
Der besondere Steigerungsbetrag zur Pension ist zu 75 Prozent steuerfrei; die restlichen 25 Prozent werden gemeinsam mit der Pension versteuert. Falls der Erhöhungsbetrag aus gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) prämienbegünstigten Beiträgen resultiert, ist dieser zur Gänze steuerfrei.
Der Steigerungsbetrag wird 14-mal jährlich gemeinsam mit der Pension ausbezahlt.
Nach dem Ableben des Versicherten oder der Versicherten gehen 60 Prozent des Erhöhungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 Prozent an die Waisen über.
Es muss eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen.
der Pensionsversicherungsträger
Die Höhe der Beiträge kann selbst gewählt werden. Die Beiträge dürfen aber nicht die jeweils geltende Jahreshöchstgrenze (für das Jahr 2024: 12.126 Euro) überschreiten.
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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