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Fahrzeuge dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sich die Lenkerin/der Lenker in der körperlichen und geistigen Verfassung befindet, das Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Personen, deren Bewusstsein durch ein Suchtgift beeinträchtigt ist, fehlt die für den Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und sie dürfen weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Die Strafen bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen einer Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,59 mg/l) gleichgestellt.
Bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gibt es – im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol – keine Grenzwerte. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die durch eine dazu ermächtigte Ärztin/einen dazu ermächtigten Arzt festgestellte Beeinträchtigung der Lenkerin/des Lenkers.
Wenn aufgrund des Fahrverhaltens, einer Unfallsituation und/oder körperlicher Auffälligkeiten der Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung besteht und eine Alkoholisierung ausgeschlossen wurde, kann die Polizei einen Drogentest vornehmen. Bei Drogentests im Straßenverkehr gibt es folgendes Stufenmodell:
Eine zwangsweise Durchführung der Blutabnahme ist nicht möglich. Die Blutabnahme kann nicht gegen den Willen der zu untersuchenden Person durchgeführt werden. Aber bei einer Verweigerung droht eine Strafe!
Wenn aufgrund der Blutuntersuchung festgestellt wurde, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, wird keine Strafanzeige an das Gericht erstattet, sondern eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde gemacht. Eine gesonderte Anzeige nach der Straßenverkehrsordnung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bleibt davon unberührt.
Die Kosten der Untersuchung muss die untersuchte Person nur dann tragen, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde.
Alkohol und Drogen (→ BMK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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