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Vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung müssen Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, durch die Ärztin/den Arzt über folgende Umstände aufgeklärt und beraten werden:
Die ärztliche Aufklärung und Beratung muss spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung stattfinden. Zusätzlich muss die ärztliche Aufklärung und Beratung in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache erfolgen. Auf die ärztliche Aufklärung kann auch nicht rechtswirksam verzichtet werden.
Die Ärztin/der Arzt hat den Ehegatten, den eingetragenen Partnern oder den Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Eizellen oder Samen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen. Zusätzlich muss die Ärztin/der Arzt auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch andere unabhängige Beratungseinrichtungen zurate gezogen werden können.
Wird ein Kind unter Verwendung einer Eizellen- oder Samenspende einer dritten Person gezeugt, muss sich die psychologische oder psychotherapeutische Beratung oder Betreuung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten insbesondere auf die damit für die Eltern und das Kind verbundenen Herausforderungen beziehen.
§ 7 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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