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Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle (z.B. ein Grabstein) gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.
Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.
Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten (inklusive Kosten eines Grabsteins) bis maximal 20.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.
Die außergewöhnliche Belastung kann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.
Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Verstorbene/den Verstorbenen) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Finanzamt (→ BMF), Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen.
Freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partnerin/für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder sowie freiwillige Zuwendungen an die hinterbliebene (Ehe-)Partnerin/an den hinterbliebenen (Ehe-)Partner oder Kinder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sind steuerfrei.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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