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Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
So wie die Geburtsurkunde ist der Registerauszug Geburt (früher: "Abschrift aus dem Geburtenbuch") als Teilauszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Nachweis der Geburt vor den Behörden zu verwenden.
Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:
Es sind keine Fristen zu beachten.
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.
Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular in Papier erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.
Über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" können ein Teilauszug Geburt und weitere Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) online bestellt werden. Für elektronische Registerauszüge fällt kein Kostenersatz an. Weiters ist über das Urkundenservice nur die Auskunft von Eigendaten möglich.
Für den Antrag
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt
Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).
Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.
Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.
Bei Personenstandsfällen, die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann eine Nacherfassung der Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges erforderlich sein. Die Nacherfassung erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall dokumentiert hat.
Registerauszug Geburt (Geburtenbuch - Abschrift)
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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