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Ob ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, hängt nicht vom Geburtsort ab.
Für die österreichische Staatsbürgerschaft gilt das Abstammungsprinzip – das heißt, dass es auf die Abstammung von einem österreichischen Elternteil ankommt (siehe Voraussetzungen).
Die Frage, ob jemand die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, ist nach dem zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Staatsbürgerschaftsrecht zu beurteilen.
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist am oder nach dem 1. September 1983 geboren:
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Kind ist vor dem 1. September 1983 geboren:
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet:
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt keine österreichische Staatsbürgerin und das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren:
Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, haben aber geheiratet, als das Kind minderjährig war:
Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch (kraft Gesetzes) auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden; es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
§§ 7 und 7a Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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