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Verkehrsstrafen im Ausland

  • Grenzüberschreitender Datenaustausch
  • Vollstreckung von Geldstrafen
    • Allgemeines
    • Der Rahmenbeschluss des Rates der EU
    • Vollstreckung von Geldstrafen in Österreich
    • Sonderfälle
  • Führerscheinabnahme im Ausland
  • Weiterführende Links
  • Rechtsgrundlagen

Grenzüberschreitender Datenaustausch

Österreich hat die EU-Richtlinie 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte umgesetzt. Wird ein Verkehrsdelikt durch eine ausländische Lenkerin/einen ausländischen Lenker begangen, kann künftig der EU-Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde, die Zulassungsdaten des Fahrzeugs abfragen, um z.B. eine Lenkererhebung und/oder eine Anonymverfügung zu übermitteln. Dies geschieht durch einen  automationsunterstützten Abruf beim Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Der Datenaustausch wird nur bei bestimmten Delikten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden, durchgeführt (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Verstoß gegen die Gurtenpflicht, alkoholisiertes Fahren, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung). Voraussetzung für den Datenaustausch ist die Umsetzung der EU-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

Vollstreckung von Geldstrafen

Allgemeines

Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenker sollten Strafzettel im Ausland bzw. Strafschreiben, die sie nach einem Urlaub per Post aus dem Ausland erhalten, jedenfalls beachten.

Fast alle EU-Mitgliedstaaten können rechtskräftig verhängte Strafen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI durch österreichische Behörden vollstrecken (d.h. zwangsweise eintreiben) lassen. Doch auch in Fällen, in denen eine grenzüberschreitende Vollstreckung rechtlich nicht möglich ist (oder einfach nicht durchgeführt wird), sollte die Strafe nicht ignoriert werden, da diese z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Tatortstaat eingefordert werden könnte.

In allen Fällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, z.B. bei den Juristinnen/Juristen der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ oder bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten.

Der Rahmenbeschluss des Rates der EU

Der Rat der Europäischen Union fasste im Jahr 2005 den sogenannten "Rahmenbeschluss" 2005/214/JI  bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen der EU-Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss sieht vor, dass alle in einem Mitgliedstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen ab 70 Euro EU-weit vollstreckt werden können.

Wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist aber, dass

  • der Staat, in dem das Verkehrsdelikt begangen wurde und
  • der Staat, in dem der Wohnort der Bestraften/des Bestraften liegt,

ein nationales Gesetz zur grenzüberschreitenden Vollstreckung erlassen haben.

Mit Ausnahme von Griechenland und Irland haben alle EU-Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt.

Vollstreckung von Geldstrafen in Österreich

Österreich hat in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008 für den Verwaltungsbereich das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen.

Geldstrafen, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig verhängt werden, können unter folgenden Voraussetzungen von den österreichischen Behörden eingetrieben werden:

  • Die Geldstrafe beträgt mindestens 70 Euro.
  • Der EU-Mitgliedstaat hat – wie Österreich – auch eine rechtliche Grundlage für die Vollstreckung geschaffen.

Umgekehrt ist in diesen Fällen auch eine Vollstreckung österreichischer Strafen durch ausländische Behörden möglich. Vom Vollstreckungsverfahren ist das davor durchzuführende Strafverfahren zu unterscheiden: Dieses wird in demjenigen Staat abgewickelt, in dem die Verkehrsübertretung begangen wurde. Das heißt, dass z.B. ein Einspruch auch in diesem Staat erhoben werden muss.

Nach dem EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz umfasst der Begriff der Geldstrafe oder Geldbuße auch die Verfahrenskosten. Das bedeutet, dass die 70 Euro-Grenze überschritten wird, wenn die Strafe selbst z.B. 60 Euro und die Verfahrenskosten 20 Euro, zusammen daher 80 Euro betragen. Somit ist eine Vollstreckung der Strafe möglich.

Sonderfälle

Mit der Bundesrepublik Deutschland hat Österreich bereits 1988 einen eigenen Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen geschlossen. Seit dessen Inkrafttreten können Verkehrsstrafen ab 25 Euro, die in einem der beiden Staaten rechtskräftigt verhängt wurden, im jeweils anderen Staat eingetrieben werden. Verkehrsstrafen aus Deutschland (z.B. in Form eines Bußgeldbescheids) sollten daher keinesfalls ignoriert werden.

Mit Liechtenstein und der Schweiz hat Österreich 2012 einen Polizeikooperationsvertrag samt Durchführungsverordnung geschlossen. Dieser Vertrag ermöglicht unter anderem die grenzüberschreitende Eintreibung von Verkehrsstrafen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Führerscheinabnahme im Ausland

Wird einer österreichischen Führerscheinbesitzerin/einem österreichischen Führerscheinbesitzer im Ausland der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen, ohne dass sie/er dort ihren Wohnsitz/seinen Wohnsitz (d.h. 6-monatigen Aufenthalt) hat, gilt dies nur für den betreffenden Staat (Fahrverbot). In Österreich und allen anderen Staaten darf zwar weiterhin gefahren werden, allerdings droht eine Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheins.

Der im Ausland abgenommene Führerschein wird meist erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entweder an die angegebene Wohnadresse oder an die Führerscheinbehörde des Wohnsitzes geschickt. Erfährt die österreichische Führerscheinbehörde von der Führerscheinabnahme im Ausland, sei es im Zuge einer Verlustanzeige oder weil der abgenommene Führerschein an sie geschickt wurde, wird möglicherweise ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung in Österreich eingeleitet. Das ist immer dann der Fall, wenn die Übertretung im Ausland eine solche war, bei der es auch in Österreich zum Entzug der Lenkberechtigung kommt. 

Weiterführende Links

  • → ARBÖ
  • → ÖAMTC
  • Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)

Rechtsgrundlagen 

  • Rahmenbeschluss 2005/214/JI
  • EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
  • Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
  • Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Letzte Aktualisierung: 2. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Details zum Thema

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T: +43 5238 882 80

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  • Di, Mi, Do: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
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