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Einkommensschwache Bezieherinnen/einkommensschwache Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld können zusätzlich eine Beihilfe beantragen.
Für Bezieherinnen/Bezieher von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld gibt es keine Beihilfe!
Die Höhe der Beihilfe beträgt 6,06 Euro pro Tag. Das sind ca. 181 Euro pro Monat. Es besteht (wie beim Kinderbetreuungsgeld auch) die Möglichkeit zum Zuverdienst. Detaillierte Informationen zum Zuverdienst finden sich im Kapitel "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei Geburten ab 1. März 2017 − Zuverdienstmöglichkeiten".
Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschränkt, egal welche Konto-Variante gewählt wurde. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
Folgende Personengruppen haben, wenn sie ebenfalls einen Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und einkommensschwach sind (also die Beihilfen-Zuverdienstgrenze nicht überschreiten) einen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:
Als alleinstehend gelten Mütter/Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und in keiner Lebensgemeinschaft leben; weiters alleinstehende Mütter/Väter, deren getrennt von ihnen lebender Ehepartner/lebende Ehepartnerin nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frühestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschränkt. Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
Bezugsunterbrechungen jeglicher Art sowie ein abwechselnder Bezug durch beide Elternteile verlängern nicht den Bezug der Beihilfe. Bitte beachten Sie auch, dass die Beihilfe nicht gebührt, wenn das Kinderbetreuungsgeld wegen Wochengeldbezuges in voller Höhe ruht. Gegebenenfalls sollten Sie daher in Betracht ziehen, die Beihilfe erst ab Ende des Wochengeldbezuges zu beantragen.
Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben
Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei der zuständigen Kinderbetreuungsgeldstelle beantragen. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Das Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Beantragung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist kostenlos.
Sie können auch für bestimmte Zeiträume auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Weitere Informationen zum Verzicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei Geburten ab 1. März 2017 (BKA)
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Kinderbetreuungsgeld – Beihilfe zum pauschalen KBG – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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