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Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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