• Hauptinhalt: Kurztaste 1
  • Hauptnavigation: Kurztaste 2
  • Metanavigation: Kurztaste 3
  • Suche: Kurztaste 4

Öffnungszeiten

Ortsplan

Kontakt, Ideen, Anregungen

wappen der gemeinde pettnau

Gemeinde
Pettnau

  • Bürgerservice
    • Amtstafel
    • Elektronische Zustellung
    • Formulare
    • Gebühren und Abgaben
    • Gemeindezeitung
    • Jobs in der Region
    • Legalisator
    • Müllkalender
    • News
    • News
    • Verordnungen
    • Voranschlag / Rechnungsabschluss
  • Verwaltung
    • Amtsleiterin
    • Anfrage und E-Mail
    • Bau- und Recyclinghof
    • Bauamt
    • Buchhaltung
    • Einrichtungen
    • Finanzdaten
    • Kontakt
    • MitarbeiterInnen
    • Unsere Amtssignatur
  • Politik
    • Bürgermeister
    • Vizebürgermeister
    • Gemeinderat
    • Ausschüsse
    • Agrargemeinschaft
    • Wahlergebnisse
    • Protokolle
  • Unser Dorf
    • Gastronomie
      • Meine Gastronomie
    • Gesundheit & Soziales
      • Mein Gesundheit & Soziales
    • Landwirtschaft
    • Veranstaltungen
      • Meine Veranstaltungen
    • Kultursaalplanung
    • Vereine
      • Meine Vereine
    • Wirtschaft
      • Meine Wirtschaftsbetriebe
    • Wissenswertes
      • Chronist
      • Geschichte
      • Pettnau Heute
      • statistische Daten
      • Zahlen & Fakten
  • Kindergarten
    • Aktuelles
    • Termine
    • Elterninformation
    • Gebühren und KiGa-Ordnung
    • Fotogalerie
    • Kontakt und Team
  • Kinderkrippe
    • Aktuelles
    • Termine
    • Elterninformation
    • Gruppe
    • Gebühren
    • Fotogalerie
    • Kontakt und Team
sommer_09
sommer_07
sommer_06
sommer_04
sommer_03
sommer_02
sommer_01
sommer_08

Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Formulare

  • Bürgerservice
    • Amtstafel
    • Elektronische Zustellung
    • Formulare
    • Gebühren und Abgaben
    • Gemeindezeitung
    • Jobs in der Region
    • Legalisator
    • Müllkalender
    • News
    • News
    • Verordnungen
    • Voranschlag / Rechnungsabschluss

Verbot der Gesichtsverhüllung

Seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz soll u.a. zwischenmenschliche Kommunikation ermöglichen, die für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist. Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.

Grundsätzlich verboten und strafbar ist

  • das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge
  • an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden
  • in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.

Verboten ist nicht nur die Verhüllung durch Kleidungsstücke, sondern auch durch andere Gegenstände. Als öffentlicher Ort gilt der öffentliche Raum (Straße etc.). Zu den öffentlichen Gebäuden zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Bahnhöfe, Flughäfen, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Hallenbäder, Fitnesscenter etc.

Ausnahmen vom Verbot

 

gesichtsverhuellung.jpg
Grafik: APA; Quelle: APA/BMI

In folgenden Fällen einer Gesichtsverhüllung liegt kein Verstoß gegen das Gesichtsverhüllungsverbot vor:

  • Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
    Beispiel: Tragen eines Sturzhelms auf einem Moped oder Motorrad (auch während des Tankens erlaubt)
  • Künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen
    Beispiele: Faschingskostüme, Halloween-Kostüme, Perchtenläufe, Theateraufführungen etc.
  • Gesundheitliche Gründe
    (Infektionsgefahr, Luftverschmutzung, witterungsbedingte Umstände)

    Beispiele: Mund- und Nasen-Schutzmasken, Atemschutzmasken; Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Frost
  • Berufliche Gründe
    Gesichtsverhüllung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher, hygienischer oder sicherheitstechnischer Vorschriften
  • Sportausübung
    Beispiele: Motorsport, Fechten

Ob eine Gesichtsverhüllung vom Verbot ausgenommen ist, muss von Polizistinnen/Polizisten im Einzelfall beurteilt werden.

Folgen eines Verstoßes

Wer gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann durch eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.

Jeder Fall eines Verstoßes wird individuell beurteilt. Die Polizeibeamtinnen/die Polizeibeamten verfügen über einen Ermessensspielraum, weshalb auch eine bloße Abmahnung möglich ist.

Zunächst spricht die Polizistin/der Polizist die Person an und klärt über das Verbot der Gesichtsverhüllung auf. Auf Aufforderung muss diese vor Ort abgenommen werden. Weigert sich die Person trotz Abmahnung die Verhüllung zu entfernen oder versucht sie die Tat zu wiederholen oder kann ihre Identität nicht festgestellt werden, kann sie durch die Polizistin/den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 11.04.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Nächstes Thema
    Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind – Aufenthalt in Österreich

Details zum Thema

Symbol für: An-/Abmeldung des Wohnsitzes An-/Abmeldung des Wohnsitzes

Symbol für: Aufenthalt Aufenthalt

Symbol für: Bauen Bauen

Symbol für: Erben und Vererben Erben und Vererben

Symbol für: Führerschein Führerschein

Symbol für: Geburt Geburt

Symbol für: Gewalt in der Familie Gewalt in der Familie

Symbol für: Heirat Heirat

Symbol für: Jobs Jobs

Symbol für: Pension Pension

Symbol für: Personalausweis Personalausweis

Symbol für: Reisepass Reisepass

Symbol für: Scheidung Scheidung

Symbol für: Staatsbürgerschaft Staatsbürgerschaft

Symbol für: Strafregister Strafregister

Symbol für: Todesfall Todesfall

Symbol für: Umzug Umzug

Anschrift

Gemeinde Pettnau
Tiroler Straße 114
6408 Pettnau

Ortsplan

Kontakt

T: +43 5238 882 80

gemeinde@pettnau.gv.at

Kontakt, Ideen, Anregungen

Amtsstunden

  • Mo: 07:00 Uhr - 16:30 Uhr
  • Di, Mi, Do: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Fr: 07:00 Uhr - 12:30 Uhr

Informatives

DatenschutzSitemapBildnachweisCookiesImpressumBarrierefreiheit