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Geschiedene Paare können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Ehegatten Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar eine solche Vereinbarung nicht trifft, kommen die folgenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.
Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldausspruch erfolgte oder nicht, bzw. ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche.
Bei Scheidungen mit Schuldausspruch hängt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich vom Verschulden der Ehegatten ab. Die gesetzliche Unterhaltsregelung unterscheidet folgende Fälle:
Wurde im Scheidungsurteil entschieden, dass
muss dieser dem anderen Ehegatten
Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmt. Die Höhe des Unterhalts muss angemessen sein, also für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen.
Hat die/der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, so gilt nach der gerichtlichen Praxis, dass sie/er 33 Prozent des Nettoeinkommens der/des unterhaltsverpflichteten Ehegattin/Ehegatten erhalten muss.
Hat die/der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, so erhält sie/er 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.
Diese Prozentsätze sind jedoch nur grobe unverbindliche Richtlinien. Sie reduzieren sich, wenn den Unterhaltspflichtigen weitere Unterhaltspflichten treffen, etwa für Kinder.
Trifft beide geschiedenen Ehegatten gleiches Verschulden, so hat grundsätzlich kein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Nur wenn sich einer der Ehegatten nicht selbst erhalten kann, kann ihr/ihm vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden.
Unterhalt wird bei gleichteiligem Verschulden dann gewährt, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegattin/des Ehegatten der Billigkeit entspricht. Diese "Billigkeitsbeurteilung" berücksichtigt die Lebensumstände beider Parteien.
Nach der Gerichtspraxis soll der Zuschuss nur einen "relativ bescheidenen Teil" des vollen Unterhalts ausmachen, d.h. durchschnittlich etwa zehn bis 15 Prozent des Nettoeinkommens der/des Verpflichteten.
Nachhaltige und grundlos böswillige Verweigerung des Kinderbesuchsrechtes durch die Unterhaltsberechtigte/den Unterhaltsberechtigten bewirken das Erlöschen dieses Billigkeitsanspruches auf Unterhalt.
Hat das Gericht entschieden, dass die Ehegattin/der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, so hat die/der andere Gattin/Gatte, wenn sie/er den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf Unterhalt. Dabei werden nur ihre/seine tatsächlichen Einkünfte angerechnet. Ob ihr/ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, wird nicht berücksichtigt.
Die Scheidung ohne Schuldausspruch spielt in der Praxis eine geringe Rolle. In diesem Fall hat nur die Ehegattin/der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, die/der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich auch hier nach der Billigkeit.
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches müssen außerdem
berücksichtigt werden.
Solange einer geschiedenen Ehegattin/einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat sie/er unabhängig vom Verschulden an der Scheidung einen Unterhaltsanspruch.
Auch einer Ehegattin/einem Ehegatten, die/der sich
gewidmet hat und somit keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten hatte und zukünftig hat (z.B. wegen mangelnder beruflicher Ausbildung, Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe), ist Unterhalt zu gewähren.
Die Höhe des Unterhalts entspricht in diesem Fall ihrem/seinem Lebensbedarf.
In bestimmten Fällen wäre es unbillig, dass eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte der/dem anderen Unterhalt bezahlt − z.B. weil diese/dieser schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder besteht überhaupt nicht.
§§ 55a Abs 2 und 66 bis 80 Ehegesetz (EheG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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