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Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt:
Da Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in der Regel vor der Einreise nach Österreich im Ausland gestellt werden müssen, müssen auch die Deutschkenntnisse grundsätzlich bereits vor der Zuwanderung nachgewiesen werden. Sie müssen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann folgendermaßen erfolgen:
Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss nicht erbracht werden von
Die Behörde kann auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen:
Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
Personen, deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30. Juni 2011 anhängig war, müssen vor der Zuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen. In diesem Zusammenhang gelten Verfahren mit der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland als anhängig. Darf der Antrag in Österreich gestellt werden, sind Aufenthaltstitelverfahren ab Einbringen des Antrags bei der zuständigen Behörde in Österreich anhängig.
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (→ Europass)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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